Vereinssatzung
In der Fassung vom 09. Oktober 1953 sowie Änderungen vom 07.Mai 1988 und 31.Oktober 1992.
§ 1
Der Verein führt den Namen:
Mieterverein Tuttlingen und Umgebung e.V.
§ 2
Der Sitz des Vereins ist Tuttlingen. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 3
Der Zweck des Vereins ist der Zusammenschluss der Mieter und Untermieter, die Wahrung deren Interessen und die Besserung der Miet- und Wohnverhältnisse. Er will auf ein gedeihliches Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter hinwirken. Seine Aufgabe sucht er insbesondere zu erfüllen durch:
a) Gebührenfreie Auskunft und Beratung der Mitglieder in Mietangelegenheiten.
b) Schlichtung von Miet- und Wohnungsstreitigkeiten zwischen Mitgliedern und Mietern und Vermietern.
c) Mitbestimmung bei der Bauentwicklung der Stadt. Bei der amtlichen Festsetzung von Mieten.
d) Einwirkung auf die Gesetzgebung, Verwaltung und Presse.
e) Zusammenschluss und Zusammenarbeit mit anderen Mietervereinen, dem Kreis- und Bundesverband.
Der Verein hält bei der Verfolgung seiner Ziele den Grundsatz des besonderen Maßhaltens aufrecht. Er ist politisch und religiös neutral.
§ 4
Mitglied des Vereins kann jeder werden, sofern er diese Satzung anerkennt. Bei etwaiger Aufnahme-Ablehnung müssen keine Gründe dafür angegeben werden.
§ 5
Die Höhe des Eintrittsgeldes und des Vereinsbeitrages wird durch die Hauptversammlung bestimmt. Der Vereinbeitrag muss jeweils bis zum 15.02. jeden Jahres eingezahlt werden. Er ist einklagbar. Der Beitrag wird durch Einzugsermächtigung eingezogen.
Alle Mitglieder die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen und ihren Beitrag nicht bis zum 15.02. jeden Jahres durch Überweisung oder Barzahlung auf der Geschäftsstelle geleistet haben können aus der Mitgliederliste gestrichen werden. Die Mitgliedschaft ist dann erloschen. Der Beitrag ist eine Bringschuld. Für jede Abmahnung des Beitrages wird ein Kostenanteil erhoben, dessen Höhe vom Vorstand festgesetzt wird. Jedes Mitglied erhält eine Mitgliedskarte, die bei den Beratungsstunden vorgelegt werden muß.
Jeder Umzug des Mitgliedes muss unter Angabe der neuen Adresse dem Verein unverzüglich mitgeteilt werden.
Die Mindestmitgliedschaft beträgt 2 Jahre. Der Austritt ist nur auf den Schluss des laufenden Kalenderjahres möglich und muss schriftlich bis zum 30.September beim Vorstand erklärt sein. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod
b) durch Austritt
c) durch Ausschließung, die nur der Vorstand aussprechen kann.
In die Mitgliedschaft eines verstorbenen Ehepartners kann der andere Ehepartner eintreten.
Die Beiträge sind bis zum Ende der Mitgliedschaft zu leisten. Diese sind einklagbar.
§ 6
Die Verwaltung des Vereins geschieht durch den Vorstand. Dieser besteht aus:
- einem 1. Vorsitzenden
- einem 2. Vorsitzenden (als Stellvertreter)
- einem Kassierer
- einem Schriftführer
- drei Beisitzern, wobei zwei als Revisoren der Geschäftsführung und als Kassenprüfer bestimmt werden.
Die Wahl des Gesamtvorstandes erfolgt mit einfacher Mehrheit durch die Hauptversammlung auf jeweils zwei Jahre. Jedes Mitglied ist wahlberechtigt und wählbar. Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt und zwar im ersten Halbjahr. Der Termin wird entweder durch Rundschreiben an jedes einzelne Mitglied oder durch Bekanntgabe in der Tagespresse bekannt gegeben. Die Beschlüsse werden vom 1. Vorsitzenden, stellvertretend vom 2. Vorsitzenden und vom Schriftführer beurkundet.
§ 7
Die Vorstandsämter sind ehrenamtlich, unbeschadet einer etwaigen Aufwandsentschädigung. Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein nach innen und außen. Sie können für Teilgebiete Vertreter und wenn notwendig auch einen Geschäftsführer bestellen. Bestellte Vertreter müssen mit einer schriftlichen Vollmacht des 1. und 2. Vorsitzenden ausgestattet sein. Die Tatsache der Verhinderung eines Vorsitzenden braucht nicht nachgewiesen werden.
§ 8
In jeder Hauptversammlung wird den Mitgliedern über das verflossene Geschäftsjahr, dass sich mit dem Kalenderjahr deckt, ein Rechenschaftsbericht und ein Kassenbericht vorgelegt. Jedes Mitglied kann in dieser Hauptversammlung Anträge stellen.
§ 9
Der Verein kann nur durch eine Zweidrittelmehrheit einen Auflösungsbeschluss herbeiführen und dabei die Verfügung über den Vermögensbestand treffen. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist ausschließlich Tuttlingen